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Art. 12

Fassungen
ab 01.09.1993 — BGBl. Nr. 598/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.09.1993 BGBl. Nr. 598/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1993,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 598/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 12

Wechsel des Luftfahrzeuges

Ein durch eine Vertragspartei namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen kann auf jedem Punkt der in diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken unter den folgenden Voraussetzungen das Luftfahrzeug wechseln:

  1. Litera i
    daß es aus Gründen der Wirtschaftlichkeit des Betriebes gerechtfertigt ist;
  2. Sub-Litera, i, i
    daß der Einsatz jedes Luftfahrzeuges in Abstimmung mit dem anderen erfolgt und sein Einsatzplan dementsprechend erstellt ist;
  3. iii
    daß ein entsprechendes Ausmaß an Durchgangsflugbetrieb besteht;
  4. Sub-Litera, i, v
    daß das Fluglinienunternehmen nicht – durch Werbung oder anderswie – einen Flug anbietet, dessen Ursprung der Punkt des Luftfahrzeugwechsels ist, es sei denn, das Abkommen läßt dies zu;
  5. Litera v
    daß in Verbindung mit dem Flug eines Luftfahrzeuges in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ein einziger Flug aus diesem Hoheitsgebiet führen darf, es sei denn, die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei genehmigen mehr als einen Flug; und
  6. Sub-Litera, v, i
    daß alle Vereinbarungen bezüglich des Wechsels von Luftfahrzeugen unter den Voraussetzungen des Artikels 10 dieses Abkommens getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10012279

Dokumentnummer

NOR12154402

Alte Dokumentnummer

N9199330190J