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Art. 13

Fassungen
ab 01.09.1993 — BGBl. Nr. 598/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.09.1993 BGBl. Nr. 598/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1993,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 598/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 13

Verkauf und Geldtransfer

Ziffer eins Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei den Verkauf von Flugscheinen selbst und, nach eigenem Ermessen, durch Vertreter vorzunehmen. Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften diese Flugscheine in der Währung des betreffenden Landes oder, nach eigenem Ermessen, in frei konvertierbaren Währungen anderer Länder zu verkaufen, wobei es jedermann freisteht, solche Flugscheine in der von dem Fluglinienunternehmen angenommenen Währung zu erwerben.

Ziffer 2 Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, über Verlangen die aus dem normalen Betrieb stammenden Einnahmen umzutauschen und in sein Land zu überweisen. Der Umtausch und die Überweisung sind ohne Einschränkung zu dem im Zeitpunkt der Antragstellung für den Transfer gültigen Wechselkurs für laufende Zahlungen zu genehmigen; sie unterliegen keinerlei Gebühren, mit Ausnahme jener, die von Banken üblicherweise für derlei Geschäfte eingehoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10012279

Dokumentnummer

NOR12154403

Alte Dokumentnummer

N9199330191J