Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Kanada)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 598/1993Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 13
Verkauf und Geldtransfer
1.Ziffer eins Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei den Verkauf von Flugscheinen selbst und, nach eigenem Ermessen, durch Vertreter vorzunehmen. Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften diese Flugscheine in der Währung des betreffenden Landes oder, nach eigenem Ermessen, in frei konvertierbaren Währungen anderer Länder zu verkaufen, wobei es jedermann freisteht, solche Flugscheine in der von dem Fluglinienunternehmen angenommenen Währung zu erwerben.
2.Ziffer 2 Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, über Verlangen die aus dem normalen Betrieb stammenden Einnahmen umzutauschen und in sein Land zu überweisen. Der Umtausch und die Überweisung sind ohne Einschränkung zu dem im Zeitpunkt der Antragstellung für den Transfer gültigen Wechselkurs für laufende Zahlungen zu genehmigen; sie unterliegen keinerlei Gebühren, mit Ausnahme jener, die von Banken üblicherweise für derlei Geschäfte eingehoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Dokumentnummer
NOR12154403
Alte Dokumentnummer
N9199330191J