Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.09.1993 — BGBl. Nr. 598/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.09.1993 BGBl. Nr. 598/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1993,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 598/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 15

Repräsentanzen der Fluglinienunternehmen

Ziffer eins Dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei ist es auf der Grundlage der Gegenseitigkeit sowie vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei gestattet, Vertreter sowie das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien erforderliche kaufmännische, Betriebs- und technische Personal in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei zu bringen und dort zu beschäftigen.

Ziffer 2 Nach Wahl des bzw. der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) einer Vertragspartei kann diesen Personalanforderungen durch eigenes Personal oder durch Inanspruchnahme der Dienste anderer Organisationen, Gesellschaften oder Fluglinien, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig und zur Ausübung dieser Dienste auf dem Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei befugt sind, Genüge getan werden.

Ziffer 3 Die Vertreter und das Personal unterliegen den geltenden Gesetzen und Vorschriften der anderen Vertragspartei; im Einklang mit diesen Gesetzen und Vorschriften:

  1. Litera a
    wird jede Vertragspartei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und ohne Verzögerung die notwendigen Arbeitsgenehmigungen, Aufenthaltssichtvermerke oder anderen vergleichbaren Dokumente den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Vertretern und dem Personal erteilen; und
  2. Litera b
    werden beide Vertragsparteien auf das Erfordernis der Arbeitsgenehmigung zugunsten von Personal, das eine zeitlich beschränkte, neunzig (90) Tage nicht überschreitende Tätigkeit ausübt, verzichten.

Ziffer 4 Das namhaft gemachte bzw. die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei berechtigt, die Dienste der Bodenabfertigung für andere Fluglinien, die am selben Flughafen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig sind, zu übernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10012279

Dokumentnummer

NOR12154405

Alte Dokumentnummer

N9199330193J