Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Kanada)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 598/1993Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1993,
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 16
Anwendbarkeit auf Nichtlinienflüge
1.Ziffer eins Die Bestimmungen der Artikel 5 (Anwendung von Gesetzen), 6 (Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen), 7 (Sicherheit der Luftfahrt), 8 (Zölle und andere Abgaben), 9 (Benützung von Flughäfen und anderen Einrichtungen der Luftfahrt), 13 (Verkauf und Geldtransfer), 14 (Besteuerung), 15 (Repräsentanzen der Fluglinienunternehmen), 17 (Statistik) und 19 (Beratungen; Abkommensänderungen) dieses Abkommens sind auch auf Nichtlinienflüge, die von einem Luftfahrtunternehmen der einen Vertragspartei in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchgeführt werden sowie auf das Luftfahrtunternehmen, das solche Flüge durchführt, anzuwenden.
2.Ziffer 2 Von den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels sind innerstaatliche Gesetze und Vorschriften über die Genehmigung von Nichtlinienflügen oder die Tätigkeit von Luftfahrtunternehmen oder sonstiger Beteiligter, die eine derartige Tätigkeit entfalten, ausgenommen.