Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Kanada)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 598/1993Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 17
Statistik
1.Ziffer eins Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen periodische der sonstige statistische Unterlagen zur Verfügung stellen.
2.Ziffer 2 Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens und seiner Herkunft und Zielpunkte erforderlich sind.
3.Ziffer 3 Zur Durchführung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels werden die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien engen Kontakt halten. Zwecks Besprechung der Modalität der Beistellung der statistischen Unterlagen können Beratungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 dieses Abkommens abgehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Dokumentnummer
NOR12154407
Alte Dokumentnummer
N9199330195J