Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Beförderung von Geräten mit inerten Gasen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 727/1993 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 61/1997Bundesgesetzblatt Nr. 727 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Randnummer 2201a der Anlage A des ADR unterliegen Geräte, die nicht brennbare, nicht giftige oder nicht ätzende Gase mit einer kritischen Temperatur gleich oder höher als - 10 Grad C enthalten, unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen nicht den Vorschriften des ADR.
Verpackung
Die Druckbehälter in den Geräten müssen hinsichtlich Werkstoffen, Bau, Ausrüstung und Kennzeichnung den Vorschriften des Versandlandes oder Bestimmungslandes in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
Sonstige Vorschriften
Der Überdruck in den mit Gas gefüllten Geräteteilen darf, bezogen auf + 15 Grad C nicht höher sein als 200 Kilopascal (2 bar). Die vom Gasdruck beaufschlagten Geräte oder Geräteteile müssen mit einem Prüfdruck von mindestens dem 1,5fachen oberen Betriebsdruck geprüft sein.
Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken: „Kein Gut der Klasse 2'' sowie „Beförderung vereinbart nach Randnummer 2010 des ADR''.
(2)Absatz 2,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, am 16. September 1993
Bonn, am 16. Juli 1993
Dokumentnummer
NOR12154420
Alte Dokumentnummer
N9199330618J