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Art. 1

Fassungen
21.10.1993 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 727/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 121.10.199331.12.1996 BGBl. Nr. 727/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 61/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von Geräten mit inerten Gasen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 727 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 1997,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

21.10.1993BGBl. Nr. 727/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. III Nr. 61/1997

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Randnummer 2201a der Anlage A des ADR unterliegen Geräte, die nicht brennbare, nicht giftige oder nicht ätzende Gase mit einer kritischen Temperatur gleich oder höher als - 10 Grad C enthalten, unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen nicht den Vorschriften des ADR.
    1. Ziffer eins
      Verpackung
      Die Druckbehälter in den Geräten müssen hinsichtlich Werkstoffen, Bau, Ausrüstung und Kennzeichnung den Vorschriften des Versandlandes oder Bestimmungslandes in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
    2. Ziffer 2
      Sonstige Vorschriften
      Der Überdruck in den mit Gas gefüllten Geräteteilen darf, bezogen auf + 15 Grad C nicht höher sein als 200 Kilopascal (2 bar). Die vom Gasdruck beaufschlagten Geräte oder Geräteteile müssen mit einem Prüfdruck von mindestens dem 1,5fachen oberen Betriebsdruck geprüft sein.
    3. Ziffer 3
      Angaben im Beförderungspapier
      Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken: „Kein Gut der Klasse 2'' sowie „Beförderung vereinbart nach Randnummer 2010 des ADR''.
  2. Absatz 2,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, am 16. September 1993

Bonn, am 16. Juli 1993

Gesetzesnummer

10012284

Dokumentnummer

NOR12154420

Alte Dokumentnummer

N9199330618J