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Art. 10

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 935/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 935/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 935 aus 1993,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 935/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 10

Kapazität

Ziffer eins Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zu geben, die vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Routen zwischen ihren Hoheitsgebieten zu betreiben.

Ziffer 2 Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das bzw. haben die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei die Interessen des bzw. der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, um nicht die von letzterem auf der gesamten oder einem Teil derselben Flugstrecke betriebenen Fluglinien ungebührlich zu beeinträchtigen.

Ziffer 3 Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen; Hauptziel jedes namhaft gemachten Fluglinienunternehmens ist die Bereitstellung einer Kapazität, die bei angemessener Auslastung ausreicht, um die bestehende und vernünftigerweise voraussehbare Nachfrage für die Beförderung von Fluggästen, Frachtgut und Post zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien zu decken.

Ziffer 4 Die gemäß dem vorliegenden Abkommen von der bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bereitgestellten Flugverbindungen sind entsprechend dem allgemeinen Grundsatz zu betreiben, daß die Beförderungskapazität entsprechen soll

  1. Litera a
    der Verkehrsnachfrage zwischen Herkunfts- und Bestimmungsland;
  2. Litera b
    der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, das von den vereinbarten Fluglinien durchquert wird;
  3. Litera c
    der Betriebsnotwendigkeit des Durchgangsverkehrs.

Ziffer 5 Die vereinbarten Flugpläne sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.

Ziffer 6 Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Saison erstellten Flugpläne bleiben für zwei entsprechende Saisonen oder ein Maximum von zwölf Monaten in Kraft, in Erwartung der Erstellung neuer Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels.

Schlagworte

Herkunftsland

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019

Gesetzesnummer

10012303

Dokumentnummer

NOR12154575

Alte Dokumentnummer

N9199332378J