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Art. 3

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 935/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 935/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 935 aus 1993,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 935/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 3

Verkehrsrechte

Ziffer eins Die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen während des Betriebs der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken die folgenden Rechte:

  1. Litera a
    das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
  2. Litera b
    im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei an den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen;
  3. Litera c
    im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei an den für die betreffende Flugstrecke im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Punkten Landungen durchzuführen, um im Rahmen des internationalen Verkehrs Passagiere, Frachtgut und Post aufzunehmen und/oder abzusetzen.

Ziffer 2 Keine Bestimmung dieses Artikels ist dahin gehend auszulegen, daß dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Recht eingeräumt wird, Fluggäste, Frachtgut und Post zur entgeltlichen Beförderung zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufzunehmen.

Ziffer 3 Die Flugstrecken von Luftfahrzeugen auf den vereinbarten Fluglinien und die Grenzübertrittspunkte werden von jeder Vertragspartei hinsichtlich ihres jeweiligen Hoheitsgebietes festgelegt.

Ziffer 4 Die mit dem Betrieb der vereinbarten Fluglinien verbundenen Fragen werden in Form von Vereinbarungen zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen geregelt; sofern dies erforderlich ist, werden diese den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien zur Genehmigung vorgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019

Gesetzesnummer

10012303

Dokumentnummer

NOR12154568

alte Dokumentnummer

N9199332371J