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§ 1 VermV

Fassungen
01.12.1994 bis 15.08.2010 — BGBl. Nr. 562/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.12.199415.08.2010 BGBl. Nr. 562/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 115/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.12.1994BGBl. Nr. 562/1994

Außerkrafttretensdatum

15.08.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 115/2010

Abkürzung

VermV

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Grenzen von Grundstücken sind durch Grenzpunkte so zu zerlegen, daß die dazwischen befindlichen Abschnitte geradlinig oder in mathematisch definierten Kurven verlaufen.
  2. Absatz 2,Neue Grenzpunkte, die in geradlinige Abschnitte der neuen oder der bestehenden Grenzen zu liegen kommen, sind in diese einzufluchten.
  3. Absatz 3,Die Grenzpunkte sind durch Grenzsteine mit den Mindestmaßen 0,10 m x 0,10 m x 0,50 m, durch Rohre mit einem Durchmesser von mindestens 0,02 m und einer Länge von mindestens 0,40 m, durch Kunststoff- oder Metallmarken oder durch Grenzbolzen deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen.
  4. Absatz 4,Im Fels können die Grenzpunkte auch durch eingemeißelte Zeichen gekennzeichnet werden.
  5. Absatz 5,Das Anbringen von Grenzzeichen gemäß Absatz 3, oder 4 kann entfallen, wenn die Grenzpunkte durch andere dauerhafte Zeichen (beispielsweise Mauerecken, Bordsteinkanten, Zaunsäulen, Zaunsteher) ersichtlich sind.
  6. Absatz 6,Die Kennzeichnung ist am Grenzpunkt vorzunehmen. Liegt dieser innerhalb einer Verkehrsfläche oder im Verlauf einer Staatsgrenze, ist er nicht zugänglich oder lassen die örtlichen Verhältnisse eine Kennzeichnung gemäß Absatz 3 bis 5 nicht zu, so hat diese mittelbar zu erfolgen.

Schlagworte

Kunststoffmarke

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018

Gesetzesnummer

10012318

Dokumentnummer

NOR12154607

Alte Dokumentnummer

N9199421827L