Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermessungsverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 562/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 115/2010Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Der Anschluß von Vermessungen gemäß § 36 Abs. 2 VermG hat zu erfolgen: Der Anschluß von Vermessungen gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VermG hat zu erfolgen:
bei Vorliegen einer Katastralmappe auf numerischer Grundlage durch Verwendung des ursprünglichen Festpunkt- oder Polygonnetzes oder durch Verwendung koordinatenmäßig bestimmter Punkte und
bei Vorliegen einer Katastralmappe auf graphischer Grundlage durch Verwendung von so vielen seit ihrer letzten Vermessung unverändert gebliebenen Punkten (bis zu 100 m entfernte Fest- oder Polygonpunkte im System der Landesvermessung, ansonsten Grenzpunkte), daß die vermessenen Grenzen in der Katastralmappe lagerichtig dargestellt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Dokumentnummer
NOR12154609
Alte Dokumentnummer
N9199421829L