Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 651/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 258/1995Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 3Bezugszeitraum: Absatz 3
vgl. § 37a idF BGBl. Nr. 258/1995 vergleiche Paragraph 37 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1995,
Text
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Versicherungsverträge ändern sich zu diesem Zeitpunkt, insoweit sie den Bestimmungen des 2. Abschnitts nicht entsprechen.
§ 15 ist anzuwenden.Paragraph 15, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende und auf innerhalb von zehn Monaten nach diesem Zeitpunkt abgeschlossene Versicherungsverträge können Änderungen der vom Versicherungsunternehmen allgemein verwendeten Tarife angewendet werden. Dies gilt nicht, soweit Versicherungsbedingungen verwendet werden, die eine Prämienanpassungsklausel enthalten.
(3)Absatz 3,Ändert sich die Prämie auf Grund des Abs. 2, so gebührt dem Versicherer oder dem Versicherungsnehmer der anteilige Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen und der geänderten Prämie für den Rest der laufenden Versicherungsperiode.Ändert sich die Prämie auf Grund des Absatz 2,, so gebührt dem Versicherer oder dem Versicherungsnehmer der anteilige Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen und der geänderten Prämie für den Rest der laufenden Versicherungsperiode.
(4)Absatz 4,§ 37 Abs. 3 wird durch den vorstehenden Abs. 2 nicht berührt.Paragraph 37, Absatz 3, wird durch den vorstehenden Absatz 2, nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015
Dokumentnummer
NOR12156064
Alte Dokumentnummer
N9199547420J