Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schulwegsicherungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 790/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2003Bundesgesetzblatt Nr. 790 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Signalstab
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Signalstab besteht aus einem Stiel aus leichtem Material und einer an einem Stielende angebrachten runden Scheibe, beiderseits rot mit einem weißen Rand. Sie hat entweder voll rückstrahlend oder in der Mitte beleuchtet und mit rückstrahlendem Rand versehen zu sein. Bei Dunkelheit und klarer Sicht muss sie auf eine Entfernung von 200 m im Scheinwerferlicht deutlich sichtbar rot rückstrahlen oder rotes Licht ausstrahlen.
(2)Absatz 2,Einem Signalstab gemäß Abs. 1 ist ein leuchtender Anhaltestab gleichzuhalten.Einem Signalstab gemäß Absatz eins, ist ein leuchtender Anhaltestab gleichzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2016
Dokumentnummer
NOR40044729