Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schulwegsicherungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 790/1994Bundesgesetzblatt Nr. 790 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Zeichengebung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Gemäß § 97a StVO betraute Personen haben von der Fahrbahn aus durch Hochheben des Signalstabes die Aufforderung zum Anhalten zu geben. Schülerlotsen haben bei der Begleitung der die Fahrbahn überquerenden Kinder den Signalstab hochzuhalten.Gemäß Paragraph 97 a, StVO betraute Personen haben von der Fahrbahn aus durch Hochheben des Signalstabes die Aufforderung zum Anhalten zu geben. Schülerlotsen haben bei der Begleitung der die Fahrbahn überquerenden Kinder den Signalstab hochzuhalten.
(2)Absatz 2,Der Signalstab ist bei der Zeichengebung senkrecht zur Fahrtrichtung zu halten, daß seine Scheibe für Lenker herannahender Fahrzeuge deutlich sichtbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2016
Dokumentnummer
NOR12154693
alte Dokumentnummer
N9199423815L