Kurztitel
Erteilung genereller Bewilligungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 228/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 73/1997Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 1997,
Text
Anlage 1
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A Zeitzeichenfunkempfänger
Funkanlagen, die ausschließlich zum Empfang des Zeitzeichenfunkdienstes auf der Frequenz 75,0 kHz und/oder 77,5 kHz ausgerüstet sind.
B Satellitenempfangsanlagen
Funkanlagen, die ausschließlich für den Empfang von Funkwellen geeignet sind, die
von Satelliten ausgesendet werden und
für den jeweiligen Benutzer bestimmt sind.
C Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)
Funkanlagen,
1.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)'' (FTV 403) erteilt wurde oder für die am 1. April 1994 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat oder
1.2 für die eine Betriebsbewilligung der Fernmeldeverwaltung des Landes vorliegt, in dem der Inhaber der SNG-Funkanlage seinen Hauptwohnsitz hat, falls der Inhaber der SNG-Funkanlage keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, und
2. deren Sendefrequenzbereich (Übertragungsrichtung Erde Satellit) auf das Frequenzband 13,75 GHz-14,50 GHz eingeschränkt ist.
Der Betrieb dieser SNG-Funkanlagen ist nur für die Dauer und am Ort eines aktuellen Ereignisses oder einer Veranstaltung für die über Fernmeldesatelliten stattfindende Übertragung von Fernsehund/oder Tonsignalen gestattet und hat nach den vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst herausgegebenen „Richtlinien für den Betrieb von SNG-Funkanlagen in Österreich'' zu erfolgen.
D INMARSAT- und EUTELTRACS-Satellitenmobilkommunikationsgeräte Endgeräte (Funkanlagen), die für den Betrieb im Rahmen der INMARSAT-Dienste A, B, C und M oder für den Betrieb im Rahmen des EUTELSTRACS-Dienstes bestimmt sind und für die vom betreffenden Satellitenbetreiber eine Betriebszulassung („Authorisation'') erteilt wurde.