Kurztitel
Erteilung genereller Bewilligungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 228/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 73/1997Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 1997,
Text
Anlage 2
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A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung
Funkanlagen, die
den „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereich betrieben werden'' (V 0023) entsprechen,den „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereich betrieben werden'' (römisch fünf 0023) entsprechen,
eine äquivalente Strahlungsleistung von nicht mehr als 10 mW aufweisen,
vor dem 1. Juli 1995 eingeführt wurden,
vor dem 31. Dezember 1995 vertrieben wurden,
nur auf den folgenden Frequenzen arbeiten.
13,56 MHz 26,995 MHz 27,085 MHz 40,665 MHz
27,005 MHz 27,095 MHz 40,675 MHz
27,015 MHz 27,105 MHz 40,685 MHz
27,025 MHz 27,115 MHz 40,695 MHz
27,035 MHz 27,125 MHz
27,045 MHz 27,135 MHz
27,055 MHz 27,145 MHz
27,065 MHz 27,195 MHz
27,075 MHz 27,255 MHz
B Füllstandsmeßgeräte
Funkanlagen, die ausschließlich zur berührungslosen Füllstandsmessung bestimmt sind und sich zur Gänze innerhalb von allseitig geschlossenen metallischen Behältern befinden.
C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen Funkanlagen, die
zum Zweck der Fernsteuerung verwendet werden,
ausschließlich in den Frequenzbereichen 13,56 MHz, 27,12 MHz, 35 MHz, 40,68 MHz und 433,92 MHz arbeiten und
für die am 31. Dezember 1980 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat.
D CB-Funkanlagen
Funkanlagen, die
einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen, die auf Industriefrequenzen betrieben werden'' (V 0057) erteilt wurde,einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen, die auf Industriefrequenzen betrieben werden'' (römisch fünf 0057) erteilt wurde,
vor dem 1. August 1983 eingeführt oder vor dem 1. August 1984 vertrieben wurden und
für keine anderen als die folgenden Frequenzen ausgerüstet sind:
27,005 MHz 27,055 MHz 27,105 MHz
27,015 MHz 27,065 MHz 27,115 MHz
27,025 MHz 27,075 MHz 27,125 MHz
27,035 MHz 27,085 MHz 27,135 MHz
nur für den beweglichen Betrieb (tragbar oder in Fahrzeugen - ausgenommen Luftfahrzeuge - fest eingebaut) bestimmt sind,
soferne sie tragbar sind, eine äquivalente Strahlungsleistung von maximal 0,1 Watt aufweisen und deren Betrieb nur mit eingebauten Batterien (Akkumulatoren) und nur mit fest angebauter oder eingebauter Antenne möglich ist,
soferne sie in Fahrzeugen fest eingebaut sind,
eine Senderleistung von maximal 0,5 Watt aufweisen,
deren Stromversorgung nur aus der Fahrzeugbatterie erfolgt und keine Erhöhung der Senderleistung über den bei der Typenzulassung festgelegten Wert bewirkt,
deren zugehörige Antenne am Fahrzeug angebracht ist,
deren Antennenkabel vom Senderausgang bis zur Antenne aus einem Stück (ausgenommen passive Filterelemente) besteht.
Auf den Funkanlagen ist eine vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst aufgelegte Selbstklebe-Etikette anzubringen. Diese hat das Format 8 x 12 mm und zeigt auf gelbem Grund in schwarzem Druck das Emblem der Post- und Telegraphenverwaltung sowie die Blockbuchstaben „CB''. Zum ordnungsgemäßen Anbringen der Selbstklebe-Etiketten sind die Inhaber der Bewilligung zur Herstellung, zur Einfuhr bzw. zum Vertrieb von CB-Funkanlagen berechtigt und verpflichtet. Der Name des für die Anbringung der Etikette Verantwortlichen ist auf den Funkanlagen dauerhaft ersichtlich zu machen.
Vor dem 1. Jänner 1980 ausgestellte Bewilligungsbescheide sowie die Händlerbestätigungen ersetzen diese Kennzeichnung für die betreffende Funkanlage.
Schlagworte
Funkfernsteuereinrichtung, Postverwaltung