Kurztitel
Erteilung genereller Bewilligungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 228/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 73/1997Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 1997,
Text
Anlage 3
------------
A CB-Funkanlagen PR 27 A
Funkanlagen,
die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen im 27 MHz-Bereich'' (V 0092) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschriften für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen im 27 MHz-Bereich'' (FTV 592) erteilt wurde,die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen im 27 MHz-Bereich'' (römisch fünf 0092) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschriften für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen im 27 MHz-Bereich'' (FTV 592) erteilt wurde,
die nur für Frequenzmodulation und für keine anderen als die folgenden Frequenzen ausgerüstet sind:
26,965 MHz 27,065 MHz 27,165 MHz 27,255 MHz 27,335 MHz
26,975 MHz 27,075 MHz 27,175 MHz 27,265 MHz 27,345 MHz
26,985 MHz 27,085 MHz 27,185 MHz 27,275 MHz 27,355 MHz
27,005 MHz 27,105 MHz 27,205 MHz 27,285 MHz 27,365 MHz
27,015 MHz 27,115 MHz 27,215 MHz 27,295 MHz 27,375 MHz
27,025 MHz 27,125 MHz 27,225 MHz 27,305 MHz 27,385 MHz
27,035 MHz 27,135 MHz 27,235 MHz 27,315 MHz 27,395 MHz
27,055 MHz 27,155 MHz 27,245 MHz 27,325 MHz 27,405 MHz,
die eine Senderleistung oder eine äquivalente Strahlungsleistung von maximal 4 Watt aufweisen,
deren Stromversorgung nur mit der für die Funkanlage vorgesehenen Spannung erfolgt und keine Erhöhung der Senderleistung über den bei der Typenzulassung festgelegten Wert bewirkt,
deren Antennenkabel vom Senderausgang bis zur Antenne aus einem Stück (ausgenommen passive Filterelemente) besteht.
Diese Funkanlagen dürfen beweglich (ausgenommen in Luftfahrzeugen) und/oder ortsfest errichtet und betrieben werden.
Die Verwendung von Richtantennen und Relaisstellen ist nicht gestattet.
Auf den Funkanlagen ist eine vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst aufgelegte Selbstklebe-Etikette anzubringen. Diese hat das Format 8 x 12 mm und zeigt auf gelbem Grund in schwarzem Druck die Bezeichnung „PR 27 A'' sowie darunter eine vom örtlich zuständigen Fernmeldebüro festgelegte fünf antwortlichen kennzeichnet. Zum ordnungsgemäßen Anbringen der Selbstklebe-Etiketten sind die inländischen Hersteller und die Inhaber einer Bewilligung zur Einfuhr von CB-Funkanlagen PR 27 A berechtigt und verpflichtet.
Die Etiketten werden gegen Kostenersatz von den Fernmeldebüros abgegeben.
B Schnurlose Telefone
Funkanlagen, die
einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Vorläufigen fernmeldetechnischen Anschaltebedingungen für schnurlose Telefone im Frequenzbereich 914 MHz/959 MHz bis 915 MHz/960 MHz'' (V 0091) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Schnurlostelefone CT 1'' (FTV 591) erteilt wurde undeiner Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Vorläufigen fernmeldetechnischen Anschaltebedingungen für schnurlose Telefone im Frequenzbereich 914 MHz/959 MHz bis 915 MHz/960 MHz'' (römisch fünf 0091) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Schnurlostelefone CT 1'' (FTV 591) erteilt wurde und
die nicht mit dem öffentlichen Fernmeldenetz verbunden sind.
C Funkanlagen geringer Leistung (LPD)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 145/1995) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1995,)