Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
06.07.1996 bis 18.03.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 306.07.199618.03.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 73/1997
Anl. 301.03.199505.07.1996 § → § BGBl. Nr. 145/1995
Anl. 301.04.199428.02.1995 BGBl. Nr. 228/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erteilung genereller Bewilligungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

06.07.1996

Außerkrafttretensdatum

18.03.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 73/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

                                                           Anlage 3

                                                         ------------

A CB-Funkanlagen PR 27 A

Funkanlagen,

  1. Ziffer eins
    die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen im 27 MHz-Bereich'' (römisch fünf 0092) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschriften für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen im 27 MHz-Bereich'' (FTV 592) erteilt wurde,
  2. Ziffer 2
    die nur für Frequenzmodulation und für keine anderen als die folgenden Frequenzen ausgerüstet sind:

      26,965 MHz  27,065 MHz  27,165 MHz  27,255 MHz  27,335 MHz

      26,975 MHz  27,075 MHz  27,175 MHz  27,265 MHz  27,345 MHz

      26,985 MHz  27,085 MHz  27,185 MHz  27,275 MHz  27,355 MHz

      27,005 MHz  27,105 MHz  27,205 MHz  27,285 MHz  27,365 MHz

      27,015 MHz  27,115 MHz  27,215 MHz  27,295 MHz  27,375 MHz

      27,025 MHz  27,125 MHz  27,225 MHz  27,305 MHz  27,385 MHz

      27,035 MHz  27,135 MHz  27,235 MHz  27,315 MHz  27,395 MHz

      27,055 MHz  27,155 MHz  27,245 MHz  27,325 MHz  27,405 MHz,

  1. Ziffer 3
    die eine Senderleistung oder eine äquivalente Strahlungsleistung von maximal 4 Watt aufweisen,
  2. Ziffer 4
    deren Stromversorgung nur mit der für die Funkanlage vorgesehenen Spannung erfolgt und keine Erhöhung der Senderleistung über den bei der Typenzulassung festgelegten Wert bewirkt,
  3. Ziffer 5
    deren Antennenkabel vom Senderausgang bis zur Antenne aus einem Stück (ausgenommen passive Filterelemente) besteht.

Diese Funkanlagen dürfen beweglich (ausgenommen in Luftfahrzeugen) und/oder ortsfest errichtet und betrieben werden.

Die Verwendung von Richtantennen und Relaisstellen ist nicht gestattet.

Auf den Funkanlagen ist eine vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst aufgelegte Selbstklebe-Etikette anzubringen. Diese hat das Format 8 x 12 mm und zeigt auf gelbem Grund in schwarzem Druck die Bezeichnung „PR 27 A'' sowie darunter eine vom örtlich zuständigen Fernmeldebüro festgelegte fünf antwortlichen kennzeichnet. Zum ordnungsgemäßen Anbringen der Selbstklebe-Etiketten sind die inländischen Hersteller und die Inhaber einer Bewilligung zur Einfuhr von CB-Funkanlagen PR 27 A berechtigt und verpflichtet.

Die Etiketten werden gegen Kostenersatz von den Fernmeldebüros abgegeben.

B Schnurlose Telefone

Funkanlagen, die

  1. Ziffer eins
    einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Vorläufigen fernmeldetechnischen Anschaltebedingungen für schnurlose Telefone im Frequenzbereich 914 MHz/959 MHz bis 915 MHz/960 MHz'' (römisch fünf 0091) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Schnurlostelefone CT 1'' (FTV 591) erteilt wurde und
  2. Ziffer 2
    die nicht mit dem öffentlichen Fernmeldenetz verbunden sind.

C Funkanlagen geringer Leistung (LPD)

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1995,)

Schlagworte

Sprechfunkeinrichtung

Gesetzesnummer

10012346

Dokumentnummer

NOR12156925

Alte Dokumentnummer

N9199656139J