Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erteilung genereller Bewilligungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 228/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 73/1997Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 8Artikel eins, Paragraph 8
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 8. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben und Funkempfangsanlagen mitführen, wird für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb dieser Funkanlagen unter der Bedingung erteilt, daß lediglich Rundfunk- oder Fernsehrundfunksendungen empfangen werden. Paragraph 8, Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben und Funkempfangsanlagen mitführen, wird für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb dieser Funkanlagen unter der Bedingung erteilt, daß lediglich Rundfunk- oder Fernsehrundfunksendungen empfangen werden.
Schlagworte
Rundfunksendung
Dokumentnummer
NOR12156920
Alte Dokumentnummer
N9199656134J