Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Bundesvergabeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 17/1994Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 99/2002).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,).
Text
Allgemeines
§ 1.Paragraph eins,
Soweit bei der Vergabe von Aufträgen die Bestimmungen des 2. Teils des Bundesvergabegesetzes, BGBl. Nr. 462/1993, anzuwenden sind, sind die folgenden Bestimmungen der in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) enthaltenen ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 zu beachten. Soweit bei der Vergabe von Aufträgen die Bestimmungen des 2. Teils des Bundesvergabegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,, anzuwenden sind, sind die folgenden Bestimmungen der in der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) enthaltenen ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 zu beachten.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12154715
Alte Dokumentnummer
N9199432714J