Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.2002 bis 31.08.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.200231.08.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/2003
§ 201.01.199431.12.2001 BGBl. Nr. 18/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Vergabekontrollkommission - Höhe des Sitzungsgeldes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/2003

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Paragraph 2,

Zusätzlich zu dem in Paragraph eins, genannten Betrag gebührt für jede Sitzung

  1. Ziffer eins
    einem Mitglied, das in der Vollversammlung den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld in der Höhe von 15,9 Euro für jede Stunde, mindestens jedoch 47 Euro für jede Sitzung;
  2. Ziffer 2
    einem Mitglied, das in Senatssitzungen den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld in der Höhe von 15,9 Euro für jede Stunde, mindestens jedoch 47 Euro für jede Sitzung;
  3. Ziffer 3
    einem Mitglied, das - soweit dies in der Geschäftsordnung vorgesehen ist - als Berichterstatter fungiert, ein Sitzungsgeld in der Höhe von 15,9 Euro für jede Stunde, mindestens jedoch 47 Euro für jede Sitzung;
  4. Ziffer 4
    einem Mitglied, das in Senatssitzungen den Vorsitz führt und das zugleich - soweit dies in der Geschäftsordnung vorgesehen ist - als Berichterstatter fungiert, ein Sitzungsgeld in der Höhe von 31,9 Euro für jede Stunde, mindestens jedoch 94 Euro für jede Sitzung.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2015

Gesetzesnummer

10012349

Dokumentnummer

NOR40026834