Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
09.05.1998 bis 20.04.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 109.05.199820.04.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012
§ 119.01.199408.05.1998 BGBl. Nr. 42/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kalibrierdienstverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

09.05.1998

Außerkrafttretensdatum

20.04.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Definitionen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Kalibrierung eines Gegenstandes (eines Meßgerätes, eines Maßes, einer Maßverkörperung oder einer Meßeinrichtung) ist jene Tätigkeit, bei der unter vorgegebenen Bedingungen die gegenseitige Zuordnung zwischen den angezeigten, ausgegebenen oder dargestellten Werten einerseits und den zugehörigen bekannten Werten einer Meßgröße andererseits bestimmt wird.
  2. Absatz 2,Staatlich akkreditierte Kalibrierstellen sind Stellen, die sich mit der Kalibrierung von Gegenständen befassen und vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten akkreditiert sind. Die Kalibrierung ersetzt nicht die Eichung auf Grund des Maß- und Eichgesetzes.
  3. Absatz 3,Als Träger der Kalibrierstelle im Sinne dieser Verordnung gilt jene physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die den Antrag auf Akkreditierung der Kalibrierstelle stellt und diese durch Bescheid erhält (Antragsteller).

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012

Gesetzesnummer

10012350

Dokumentnummer

NOR12158578

alte Dokumentnummer

N9199810708O