Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kalibrierdienstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
09.05.1998
Außerkrafttretensdatum
20.04.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Rechte und Pflichten von akkreditierten Kalibrierstellen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Kalibrierstellen sind berechtigt,
Kalibrierscheine gemäß § 5 auszustellen;Kalibrierscheine gemäß Paragraph 5, auszustellen;
das im Anhang festgelegte Zeichen (Logo) des Österreichischen Kalibrierdienstes (Bundeswappen mit rechtsstehender Schrift „ÖKD“ umgeben von einer Ellipse) bei allen Tätigkeiten zu verwenden, die im Rahmen der Akkreditierung durchgeführt werden;
das Zeichen nach Z 2 auf allen Kalibrierscheinen zu verwenden, in denen mindestens 80% der Ergebnisse von Kalibrierungen aus dem akkreditierten Bereich stammen und klar und deutlich von den anderen Ergebnissen unterschieden werden können.das Zeichen nach Ziffer 2, auf allen Kalibrierscheinen zu verwenden, in denen mindestens 80% der Ergebnisse von Kalibrierungen aus dem akkreditierten Bereich stammen und klar und deutlich von den anderen Ergebnissen unterschieden werden können.
(2)Absatz 2,Kalibrierstellen haben
auf den im Rahmen des Österreichischen Kalibrierdienstes kalibrierten Gegenständen das der Kalibrierstelle zugeordnete Kalibrierzeichen anzubringen und entsprechende Kalibrierscheine (§ 5) auszustellen;auf den im Rahmen des Österreichischen Kalibrierdienstes kalibrierten Gegenständen das der Kalibrierstelle zugeordnete Kalibrierzeichen anzubringen und entsprechende Kalibrierscheine (Paragraph 5,) auszustellen;
über die durchgeführten Kalibrierungen Unterlagen anzufertigen und mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Diese Unterlagen müssen eine Kopie des ausgestellten Kalibrierscheines sowie die folgenden Angaben enthalten:
Kalibrierdatum oder Kalibrierzeitraum;
Datum der Rücksendung des Gegenstandes;
Kalibriernummer (laufende Nummer);
Datumsangabe (Monat, Jahr zweistellig).
(4)Absatz 4,Die Normale und Normalmeßeinrichtungen der Kalibrierstellen sind vor der erstmaligen Verwendung, nach Reparaturen und dann mindestens in den im Akkreditierungsbescheid festgelegten Abständen überprüfen zu lassen. Bei Bedarf sind unter Berücksichtigung der Eigenart der Normale und Normalmeßeinrichtungen weitere Überprüfungen und Kontrollmessungen in kürzeren Abständen durchzuführen, um festzustellen, ob die festgelegten Meßunsicherheiten eingehalten werden. Der Träger der Kalibrierstelle hat für diese Untersuchungen Hilfskräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Wo keine Möglichkeit der Rückführung auf nationale oder internationale Meßnormale besteht oder diese aus wirtschaftlichen Gründen nicht tragbar ist, muß an nationalen oder internationalen Ringversuchen unter Aufsicht des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten auf eigene Kosten teilgenommen werden.
(5)Absatz 5,Wenn die im Akkreditierungsbescheid festgelegten Auflagen nicht eingehalten werden können, dürfen Kalibrierungen in den davon betroffenen Meßgrößen so lange nicht durchgeführt werden, bis der ordnungsgemäße Betrieb wieder möglich ist.
(6)Absatz 6,Das gesamte Kalibrierungsprogramm muß so ausgelegt und durchgeführt werden, daß alle vorgenommenen Messungen, soweit sinnvoll, auf nationale und, soweit vorhanden, auf internationale Meßnormale rückgeführt werden. Wo die Rückführbarkeit auf nationale oder internationale Meßnormale nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist, muß die Kalibrierstelle zufriedenstellende Nachweise über Korrelation oder Genauigkeit der Kalibrierergebnisse erbringen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012
Dokumentnummer
NOR12158580
alte Dokumentnummer
N9199810710O