Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
09.05.1998 bis 20.04.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 309.05.199820.04.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012
§ 308.10.199408.05.1998 § → § BGBl. Nr. 809/1994
§ 319.01.199407.10.1994 BGBl. Nr. 42/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kalibrierdienstverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

09.05.1998

Außerkrafttretensdatum

20.04.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Rechte und Pflichten von akkreditierten Kalibrierstellen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Kalibrierstellen sind berechtigt,
    1. Ziffer eins
      Kalibrierscheine gemäß Paragraph 5, auszustellen;
    2. Ziffer 2
      das im Anhang festgelegte Zeichen (Logo) des Österreichischen Kalibrierdienstes (Bundeswappen mit rechtsstehender Schrift „ÖKD“ umgeben von einer Ellipse) bei allen Tätigkeiten zu verwenden, die im Rahmen der Akkreditierung durchgeführt werden;
    3. Ziffer 3
      das Zeichen nach Ziffer 2, auf allen Kalibrierscheinen zu verwenden, in denen mindestens 80% der Ergebnisse von Kalibrierungen aus dem akkreditierten Bereich stammen und klar und deutlich von den anderen Ergebnissen unterschieden werden können.
  2. Absatz 2,Kalibrierstellen haben
    1. Ziffer eins
      auf den im Rahmen des Österreichischen Kalibrierdienstes kalibrierten Gegenständen das der Kalibrierstelle zugeordnete Kalibrierzeichen anzubringen und entsprechende Kalibrierscheine (Paragraph 5,) auszustellen;
    2. Ziffer 2
      über die durchgeführten Kalibrierungen Unterlagen anzufertigen und mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Diese Unterlagen müssen eine Kopie des ausgestellten Kalibrierscheines sowie die folgenden Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Kalibrierdatum oder Kalibrierzeitraum;
    2. Ziffer 2
      Datum der Rücksendung des Gegenstandes;
    3. Ziffer 3
      Kalibriernummer (laufende Nummer);
    4. Ziffer 4
      Datumsangabe (Monat, Jahr zweistellig).
  4. Absatz 4,Die Normale und Normalmeßeinrichtungen der Kalibrierstellen sind vor der erstmaligen Verwendung, nach Reparaturen und dann mindestens in den im Akkreditierungsbescheid festgelegten Abständen überprüfen zu lassen. Bei Bedarf sind unter Berücksichtigung der Eigenart der Normale und Normalmeßeinrichtungen weitere Überprüfungen und Kontrollmessungen in kürzeren Abständen durchzuführen, um festzustellen, ob die festgelegten Meßunsicherheiten eingehalten werden. Der Träger der Kalibrierstelle hat für diese Untersuchungen Hilfskräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Wo keine Möglichkeit der Rückführung auf nationale oder internationale Meßnormale besteht oder diese aus wirtschaftlichen Gründen nicht tragbar ist, muß an nationalen oder internationalen Ringversuchen unter Aufsicht des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten auf eigene Kosten teilgenommen werden.
  5. Absatz 5,Wenn die im Akkreditierungsbescheid festgelegten Auflagen nicht eingehalten werden können, dürfen Kalibrierungen in den davon betroffenen Meßgrößen so lange nicht durchgeführt werden, bis der ordnungsgemäße Betrieb wieder möglich ist.
  6. Absatz 6,Das gesamte Kalibrierungsprogramm muß so ausgelegt und durchgeführt werden, daß alle vorgenommenen Messungen, soweit sinnvoll, auf nationale und, soweit vorhanden, auf internationale Meßnormale rückgeführt werden. Wo die Rückführbarkeit auf nationale oder internationale Meßnormale nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist, muß die Kalibrierstelle zufriedenstellende Nachweise über Korrelation oder Genauigkeit der Kalibrierergebnisse erbringen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012

Gesetzesnummer

10012350

Dokumentnummer

NOR12158580

alte Dokumentnummer

N9199810710O