Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kalibrierdienstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
09.05.1998
Außerkrafttretensdatum
20.04.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Zeichnungsberechtigte der Kalibrierstelle ist dafür verantwortlich, daß
die Kalibrierungen ordnungsgemäß vorgenommen werden und
Kalibrierzeichen gegen mißbräuchliche Verwendung ausreichend gesichert sind.
(2)Absatz 2,Kalibrierungen dürfen von einer Kalibrierstelle nur dann vorgenommen werden, wenn der Zeichnungsberechtigte oder dessen Stellvertreter selbst bei der Ausführung mitwirkt oder in geeigneter Weise die Aufsicht über die ordnungsgemäße Durchführung der Kalibrierung übernimmt.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012
Dokumentnummer
NOR12158581
alte Dokumentnummer
N9199810711O