Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen an Eisenbahnübergängen 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 84/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 5/2005Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Allgemeines
§ 2.Paragraph 2,
In dieser Verordnung angeführte Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen bedürfen keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und keiner Betriebsbewilligung, sofern
das Eisenbahnunternehmen diese Maßnahmen unter der Leitung und Aufsicht einer fachlich zuständigen gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichneten Person durchführt,das Eisenbahnunternehmen diese Maßnahmen unter der Leitung und Aufsicht einer fachlich zuständigen gemäß Paragraph 15, des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichneten Person durchführt,
Rechte und Interessen Dritter entweder durch diese Maßnahmen nicht berührt werden oder deren Zustimmung zu diesen Maßnahmen bereits vorliegt und
eisenbahnrechtlich bereits genehmigte Bauteile und Schaltungen verwendet werden.
Schlagworte
Erweiterungsbau, Erneuerungsbau
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12154746
Alte Dokumentnummer
N9199432896J