Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen an Eisenbahnübergängen 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 84/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 5/2005Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Meldepflichten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das Eisenbahnunternehmen hat
dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Maßnahmen gemäß § 3 Z 3, Z 5 und Z 6 unddem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 6, und
dem Landeshauptmann Maßnahmen gemäß § 3 Z 3dem Landeshauptmann Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3
nach deren Abschluß durch die fachlich zuständige gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichnete Person schriftlich anzuzeigen.nach deren Abschluß durch die fachlich zuständige gemäß Paragraph 15, des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichnete Person schriftlich anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Einzelfall anordnen, daß auch andere Maßnahmen gemäß § 3 schriftlich anzuzeigen sind.Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Einzelfall anordnen, daß auch andere Maßnahmen gemäß Paragraph 3, schriftlich anzuzeigen sind.
(3)Absatz 3,Das Eisenbahnunternehmen hat über die gemäß § 3 durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen für den jeweiligen schienengleichen Eisenbahnübergang zu führen und diese aufzubewahren. Zur Erstellung der Aufzeichnungen hat sich das Eisenbahnunternehmen jener gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichneten Person zu bedienen, unter deren Leitung und Aufsicht die Maßnahmen durchgeführt wurden.Das Eisenbahnunternehmen hat über die gemäß Paragraph 3, durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen für den jeweiligen schienengleichen Eisenbahnübergang zu führen und diese aufzubewahren. Zur Erstellung der Aufzeichnungen hat sich das Eisenbahnunternehmen jener gemäß Paragraph 15, des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichneten Person zu bedienen, unter deren Leitung und Aufsicht die Maßnahmen durchgeführt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12154748
Alte Dokumentnummer
N9199432898J