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Anl. 2 EMVV 1993

Fassungen
21.01.1994 bis 31.12.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 221.01.199431.12.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 4/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

21.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 4/1996

Abkürzung

EMVV 1993

Index

91/01 Fernmeldewesen; 95/01 Elektrotechnik

Text

ANHANG römisch zwei

Kriterien, die die Mitgliedstaaten bei der Bewertung der zu meldenden

Stellen einhalten müssen

Die von den Mitgliedstaaten bestimmten Stellen müssen die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen:

  1. Ziffer eins
    erforderliches Personal sowie entsprechende Mittel und Ausrüstungen;
  2. Ziffer 2
    technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals;
  3. Ziffer 3
    Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von allen Kreisen, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt am Markt des betreffenden Erzeugnisses interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung der Prüfverfahren und der Erstellung der Berichte, der Ausstellung der Bescheinigungen und der Überwachungstätigkeiten gemäß der Richtlinie;
  4. Ziffer 4
    Einhaltung des Berufsgeheimnisses durch das Personal;
  5. Ziffer 5
    Abschluß einer Haftpflichtversicherung, sofern die Haftung nicht auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften vom Staat getragen wird;
Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018

Gesetzesnummer

10012362

Dokumentnummer

NOR12154777

Alte Dokumentnummer

N9199433179J