Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 4/1996Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
21.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 4/1996
Index
91/01 Fernmeldewesen; 95/01 Elektrotechnik
Text
Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:
Geräte: alle elektrischen und elektronischen Apparate, Betriebsmittel, Anlagen und Systeme, die elektrische und/oder elektronische Bauteile enthalten.
Elektromagnetische Störung: jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Apparates, eines Betriebsmittels, einer Anlage oder eines Systems beeinträchtigen könnte. Eine elektromagnetische Störung kann elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein.
Störfestigkeit: die Fähigkeit eines Apparates, eines Betriebsmittels, einer Anlage oder eines Systems, während einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten.
Elektromagnetische Verträglichkeit: die Fähigkeit eines Apparates, eines Betriebsmittels, einer Anlage oder eines Systems, in der elektromagnetischen Umwelt zufriedenstellend zu arbeiten, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, welche die Funktion aller in dieser Umwelt vorhandenen Apparate, Betriebsmittel, Anlagen oder Systeme in unannehmbarem Ausmaß beeinträchtigen würden.
Zuständige Stelle: eine Stelle, die den Kriterien von Anhang II entspricht und als solche anerkannt ist.Zuständige Stelle: eine Stelle, die den Kriterien von Anhang römisch zwei entspricht und als solche anerkannt ist.
Gemeldete Stelle: eine zuständige Stelle, die nach Artikel 10 Abs. 6 der Richtlinie 89/336/EWG (§ 2 Abs. 1) gemeldet ist. Bei österreichischen Stellen solche, die nach § 8 Abs. 4 gemeldet sind.Gemeldete Stelle: eine zuständige Stelle, die nach Artikel 10 Absatz 6, der Richtlinie 89/336/EWG (Paragraph 2, Absatz eins,) gemeldet ist. Bei österreichischen Stellen solche, die nach Paragraph 8, Absatz 4, gemeldet sind.
EG-Baumusterbescheinigung: das Dokument, in dem eine gemeldete Stelle bescheinigt, daß der geprüfte Gerätetyp den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 89/336/EWG (§ 2 Abs. 1) und somit auch den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.EG-Baumusterbescheinigung: das Dokument, in dem eine gemeldete Stelle bescheinigt, daß der geprüfte Gerätetyp den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 89/336/EWG (Paragraph 2, Absatz eins,) und somit auch den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2018
Dokumentnummer
NOR12154763
Alte Dokumentnummer
N9199433165J