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§ 2 EMVV 1993

Fassungen
21.01.1994 bis 31.12.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 221.01.199431.12.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 4/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

21.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 4/1996

Abkürzung

EMVV 1993

Index

91/01 Fernmeldewesen; 95/01 Elektrotechnik

Text

Zweck und Gegenstand

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (89/336/EWG), geändert durch die Richtlinie des Rates vom 29. April 1991 (91/236/EWG) und die Richtlinie des Rates vom 28. April 1992(92/31/EWG), in österreichisches Recht.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt für Geräte, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch diese Störungen beeinträchtigt werden kann. Sie legt die Schutzanforderungen auf diesem Gebiet sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen fest.
  3. Absatz 3,Werden die in dieser Verordnung festgelegten Schutzanforderungen für bestimmte Geräte durch andere Gesetze oder Verordnungen, die auf Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften beruhen, geregelt, so gilt diese Verordnung für diese Geräte nicht bzw. verliert mit dem Inkrafttreten dieser anderen Gesetze oder Verordnungen ihre entsprechende Gültigkeit.
  4. Absatz 4,Amateurfunkstellen sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen, es sei denn, diese Funkanlagen sind im Handel erhältlich.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018

Gesetzesnummer

10012362

Dokumentnummer

NOR12154764

Alte Dokumentnummer

N9199433166J