Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 4/1996Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
21.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 4/1996
Index
91/01 Fernmeldewesen; 95/01 Elektrotechnik
Text
Schutzanforderungen
§ 4.Paragraph 4,
Die in § 2 bezeichneten Geräte müssen so hergestellt werden, daß Die in Paragraph 2, bezeichneten Geräte müssen so hergestellt werden, daß
die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit begrenzt wird, daß ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Fernmeldeanlagen sowie sonstiger Geräte möglich ist und
die Geräte eine angemessene Störfestigkeit aufweisen.
Die wesentlichen Schutzanforderungen gemäß Anhang III sind maßgeblich.Die wesentlichen Schutzanforderungen gemäß Anhang römisch drei sind maßgeblich.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2018
Dokumentnummer
NOR12154766
Alte Dokumentnummer
N9199433168J