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§ 6 EMVV 1993

Fassungen
01.01.1994 bis 20.01.1994 — BGBl. Nr. 43/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 621.01.199431.12.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 4/1996
§ 601.01.199420.01.1994 BGBl. Nr. 43/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 43/1994

Außerkrafttretensdatum

20.01.1994

Abkürzung

EMVV 1993

Index

91/01 Fernmeldewesen, 95/01 Elektrotechnik

Text

Konformitätsvermutung

Paragraph 6, (1) Anmerkung, tritt mit 21. 1. 1994 in Kraft)

  1. Absatz 2,Nationale Normen von Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes können nach dem in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2, der Richtlinie 89/336/EWG (Paragraph 2, Absatz eins,) festgelegten Verfahren, für die Mitgliedstaaten der EFTA modifiziert durch den EWR-Vertrag, ebenfalls anerkannt werden, mit der Wirkung, daß bei Geräten, die mit ihnen übereinstimmen, ebenfalls von der Einhaltung der Schutzanforderungen nach Paragraph 4, ausgegangen werden kann. Die Fundstellen dieser Normen sind im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. *1)
  2. Absatz 3,Geräte, bei denen der Hersteller die in Absatz eins, genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat, oder für die keine Normen vorhanden sind, werden als den in Paragraph 4, bezeichneten Schutzanforderungen entsprechend betrachtet, wenn ihre Übereinstimmung mit diesen Schutzanforderungen durch die in Paragraph 8, Absatz 2, genannte Bescheinigung bestätigt wird.

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*1) Diese Fundstellen werden bis zum Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum Anmerkung, richtig: Wirtschaftsraum) gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ETG 1992 in Anhang römisch vier kundgemacht.

Gesetzesnummer

10012362

Dokumentnummer

NOR12154769

Alte Dokumentnummer

N9199433171J