Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1994Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
91/01 Fernmeldewesen, 95/01 Elektrotechnik
Text
Schutzklausel
§ 7. (1) (Anm.: tritt mit 21. 1. 1994 in Kraft)Paragraph 7, (1) Anmerkung, tritt mit 21. 1. 1994 in Kraft)
(2)Absatz 2,Die Behörden teilen ihre nach Abs. 1 getroffenen Maßnahmen unverzüglich der EFTA Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten mit und geben die Gründe für ihre Entscheidung an, insbesondere, ob die Nichtübereinstimmung zurückzuführen istDie Behörden teilen ihre nach Absatz eins, getroffenen Maßnahmen unverzüglich der EFTA Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten mit und geben die Gründe für ihre Entscheidung an, insbesondere, ob die Nichtübereinstimmung zurückzuführen ist
auf die Nichterfüllung der in § 4 genannten Schutzanforderungen, falls das Gerät nicht den in § 6 Abs. 1 genannten Normen entspricht;auf die Nichterfüllung der in Paragraph 4, genannten Schutzanforderungen, falls das Gerät nicht den in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Normen entspricht;
auf eine mangelhafte Anwendung der in § 6 Abs. 1 genannten Normen;auf eine mangelhafte Anwendung der in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Normen;
auf einen Mangel der in § 6 Abs. 1 genannten Normen selbst.auf einen Mangel der in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Normen selbst.
(3)Absatz 3,Stellt die Behörde fest, daß ein nicht übereinstimmendes Gerät mit einer Bescheinigung nach § 8 versehen ist, so ergreift sie gegen den Aussteller dieser Bescheinigung die entsprechenden Maßnahmen und unterrichtet hievon im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten die EFTA Überwachungsbehörde, den Ständigen Ausschuß der EFTA und die übrigen Mitgliedstaaten der EFTA.Stellt die Behörde fest, daß ein nicht übereinstimmendes Gerät mit einer Bescheinigung nach Paragraph 8, versehen ist, so ergreift sie gegen den Aussteller dieser Bescheinigung die entsprechenden Maßnahmen und unterrichtet hievon im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten die EFTA Überwachungsbehörde, den Ständigen Ausschuß der EFTA und die übrigen Mitgliedstaaten der EFTA.
Dokumentnummer
NOR12154771
Alte Dokumentnummer
N9199433173J