Rechtstracker.at

§ 8 EMVV 1993

Fassungen
01.01.1994 bis 20.01.1994 — BGBl. Nr. 43/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 806.01.199631.12.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 4/1996
§ 821.01.199405.01.1996 § → § BGBl. Nr. 43/1994 (Stammfassung)
§ 801.01.199420.01.1994 BGBl. Nr. 43/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 43/1994

Außerkrafttretensdatum

20.01.1994

Abkürzung

EMVV 1993

Index

91/01 Fernmeldewesen, 95/01 Elektrotechnik

Text

Konformitätsnachweise

Paragraph 8, (1) Anmerkung, tritt mit 21. 1. 1994 in Kraft)

  1. Absatz 2,Anmerkung, tritt mit 21. 1. 1994 in Kraft)
  2. Absatz 3,Die Übereinstimmung von Funksendeanlagen mit den Vorschriften dieser Verordnung wird entsprechend dem Verfahren des Absatz eins, durch Anbringen des EG-Konformitätszeichens bescheinigt, nachdem dem Hersteller oder seinem in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassenen Bevollmächtigten von einer der in Absatz 4, bezeichneten gemeldeten Stellen (Paragraph eins, Ziffer 6,) eine EG-Baumusterbescheinigung für diese Geräte ausgestellt wurde. Diese Bestimmung gilt nicht für Amateurfunkstellen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins,
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, letzterer im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, melden die in ihrem Wirkungsbereich für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Behörden der EFTA-Überwachungsbehörde, dem Ständigen Ausschuß der EFTA und den übrigen Mitgliedstaaten der EFTA. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr meldet außerdem in gleicher Weise die österreichischen Stellen, die mit der Ausstellung der EG-Baumusterbescheinigung gemäß Absatz 3, beauftragt sind. Die genannten Bundesminister nehmen ebenso die gleichartigen Meldungen der anderen Mitgliedstaaten der EFTA sowie des Ständigen Ausschusses der EFTA und der EFTA Überwachungsbehörde entgegen.
  4. Absatz 5,Es dürfen nur Stellen gemeldet werden (Paragraph eins, Ziffer 6,), die die Kriterien gemäß Anhang römisch zwei erfüllen. Dies ist anzunehmen, wenn sie den in den betreffenden harmonisierten Normen festgelegten Bewertungskriterien entsprechen. Die Meldung ist zurückzuziehen und die Ausstellung von EG-Baumusterbescheinigungen zu untersagen, wenn die zuständige Behörde feststellt, daß die Stelle nicht mehr den Kriterien des Anhang römisch zwei entspricht. Davon ist, im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, unverzüglich die EFTA Überwachungsbehörde, der Ständige Ausschuß der EFTA sowie die übrigen Mitgliedstaaten der EFTA zu verständigen.

Gesetzesnummer

10012362

Dokumentnummer

NOR12154773

Alte Dokumentnummer

N9199433175J