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§ 6 EMVV 1993

Fassungen
21.01.1994 bis 31.12.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 621.01.199431.12.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 4/1996
§ 601.01.199420.01.1994 BGBl. Nr. 43/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

21.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 4/1996

Abkürzung

EMVV 1993

Index

91/01 Fernmeldewesen; 95/01 Elektrotechnik

Text

Konformitätsvermutung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Von der Einhaltung der in Paragraph 4, bezeichneten wesentlichen Schutzanforderungen ist bei Geräten auszugehen, die übereinstimmen
    1. Litera a
      mit den einschlägigen österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik, in die die harmonisierten Normen umgesetzt worden sind, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden. *1)
    2. Litera b
      mit den einschlägigen nationalen Normen gemäß Absatz 2,, falls in den von diesen Normen abgedeckten Bereichen keine harmonisierten Normen bestehen.
  2. Absatz 2,Nationale Normen von Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes können nach dem in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2, der Richtlinie 89/336/EWG (Paragraph 2, Absatz eins,) festgelegten Verfahren, für die Mitgliedstaaten der EFTA modifiziert durch den EWR-Vertrag, ebenfalls anerkannt werden, mit der Wirkung, daß bei Geräten, die mit ihnen übereinstimmen, ebenfalls von der Einhaltung der Schutzanforderungen nach Paragraph 4, ausgegangen werden kann. Die Fundstellen dieser Normen sind im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. *1)
  3. Absatz 3,Geräte, bei denen der Hersteller die in Absatz eins, genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat, oder für die keine Normen vorhanden sind, werden als den in Paragraph 4, bezeichneten Schutzanforderungen entsprechend betrachtet, wenn ihre Übereinstimmung mit diesen Schutzanforderungen durch die in Paragraph 8, Absatz 2, genannte Bescheinigung bestätigt wird.

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*1) Diese Fundstellen werden bis zum Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum Anmerkung, richtig: Wirtschaftsraum) gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ETG 1992 in Anhang römisch vier kundgemacht.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018

Gesetzesnummer

10012362

Dokumentnummer

NOR12154770

Alte Dokumentnummer

N9199433172J