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§ 7 EMVV 1993

Fassungen
21.01.1994 bis 31.12.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 721.01.199431.12.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 4/1996
§ 701.01.199421.01.1994 BGBl. Nr. 43/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

21.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 4/1996

Abkürzung

EMVV 1993

Index

91/01 Fernmeldewesen; 95/01 Elektrotechnik

Text

Schutzklausel

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Stellt die Behörde (Paragraph 13, ETG 1992 bzw. Paragraphen 10, oder 14a Fernmeldegesetz) fest, daß ein mit einer der in Paragraph 8, genannten Bescheinigungen versehenes Gerät den in Paragraph 4, bezeichneten Schutzanforderungen nicht entspricht, so ergreift sie alle ihr zu Gebote stehenden zweckdienlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Gerätes rückgängig zu machen oder zu verbieten oder seinen freien Verkehr einzuschränken.
  2. Absatz 2,Die Behörden teilen ihre nach Absatz eins, getroffenen Maßnahmen unverzüglich der EFTA Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten mit und geben die Gründe für ihre Entscheidung an, insbesondere, ob die Nichtübereinstimmung zurückzuführen ist
    1. Litera a
      auf die Nichterfüllung der in Paragraph 4, genannten Schutzanforderungen, falls das Gerät nicht den in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Normen entspricht;
    2. Litera b
      auf eine mangelhafte Anwendung der in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Normen;
    3. Litera c
      auf einen Mangel der in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Normen selbst.
  3. Absatz 3,Stellt die Behörde fest, daß ein nicht übereinstimmendes Gerät mit einer Bescheinigung nach Paragraph 8, versehen ist, so ergreift sie gegen den Aussteller dieser Bescheinigung die entsprechenden Maßnahmen und unterrichtet hievon im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten die EFTA Überwachungsbehörde, den Ständigen Ausschuß der EFTA und die übrigen Mitgliedstaaten der EFTA.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018

Gesetzesnummer

10012362

Dokumentnummer

NOR12154772

Alte Dokumentnummer

N9199433174J