Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 4/1996Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
06.01.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 4/1996
Index
91/01 Fernmeldewesen; 95/01 Elektrotechnik
Text
Beginn der Gültigkeit, Übergangsbestimmungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2, des § 6 Abs. 2, des § 7 Abs. 2 und 3 und des § 8 Abs. 3 bis 5 treten mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2,, des Paragraph 6, Absatz 2,, des Paragraph 7, Absatz 2 und 3 und des Paragraph 8, Absatz 3 bis 5 treten mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
(2)Absatz 2,Geräte, die unter diese Verordnung fallen, können, unbeschadet der Bestimmungen des § 3, noch bis 1. Jänner 1996 in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den am 30. Juni 1992 in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.Geräte, die unter diese Verordnung fallen, können, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 3,, noch bis 1. Jänner 1996 in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den am 30. Juni 1992 in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
(3)Absatz 3,Geräte, welche Gegenstand dieser Verordnung sind und die den am 30. Juni 1992 in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder als gleichwertig anerkannten Bestimmungen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes entsprechen und die vor dem 1. Jänner 1996 im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, können auch nach diesem Zeitpunkt noch in Betrieb genommen werden.
Anmerkung
Die Novelle BGBl. Nr. 4/1996 wurde in diesem Dokument berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2018
Dokumentnummer
NOR12156757
Alte Dokumentnummer
N9199653246J