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§ 9 EMVV 1993

Fassungen
06.01.1996 bis 31.12.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 906.01.199631.12.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 4/1996
§ 921.01.199405.01.1996 BGBl. Nr. 43/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

06.01.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 4/1996

Abkürzung

EMVV 1993

Index

91/01 Fernmeldewesen; 95/01 Elektrotechnik

Text

Beginn der Gültigkeit, Übergangsbestimmungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2,, des Paragraph 6, Absatz 2,, des Paragraph 7, Absatz 2 und 3 und des Paragraph 8, Absatz 3 bis 5 treten mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
  2. Absatz 2,Geräte, die unter diese Verordnung fallen, können, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 3,, noch bis 1. Jänner 1996 in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den am 30. Juni 1992 in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
  3. Absatz 3,Geräte, welche Gegenstand dieser Verordnung sind und die den am 30. Juni 1992 in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder als gleichwertig anerkannten Bestimmungen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes entsprechen und die vor dem 1. Jänner 1996 im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, können auch nach diesem Zeitpunkt noch in Betrieb genommen werden.

Anmerkung

Die Novelle BGBl. Nr. 4/1996 wurde in diesem Dokument berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018

Gesetzesnummer

10012362

Dokumentnummer

NOR12156757

Alte Dokumentnummer

N9199653246J