Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1994Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
91/01 Fernmeldewesen, 95/01 Elektrotechnik
Text
Beginn der Gültigkeit, Übergangsbestimmungen
§ 9. (1) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2, des § 6 Abs. 2, des § 7 Abs. 2 und 3 und des § 8 Abs. 3 bis 5 treten mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.Paragraph 9, (1) Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2,, des Paragraph 6, Absatz 2,, des Paragraph 7, Absatz 2 und 3 und des Paragraph 8, Absatz 3 bis 5 treten mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
(2)Absatz 2,Geräte, die unter diese Verordnung fallen, können, unbeschadet der Bestimmungen des § 3, noch bis 1. Jänner 1996 in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den am 30. Juni 1992 in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.Geräte, die unter diese Verordnung fallen, können, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 3,, noch bis 1. Jänner 1996 in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den am 30. Juni 1992 in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Dokumentnummer
NOR12154775
Alte Dokumentnummer
N9199433177J