Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektromedizingeräteverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 222/2002Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
Abschnitt IAbschnitt römisch eins
Zweck und Gegenstand
§ 1. (1) Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die in der Humanmedizin und der Veterinärmedizin eingesetzten elektrischen Geräte (84/539/EWG) in österreichisches Recht (Abschnitt II) sowie die Festlegung von Anforderungen an solche Geräte, wenn sie nicht der Richtlinie 84/539/EWG entsprechen (Abschnitt III).Paragraph eins, (1) Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die in der Humanmedizin und der Veterinärmedizin eingesetzten elektrischen Geräte (84/539/EWG) in österreichisches Recht (Abschnitt römisch zwei) sowie die Festlegung von Anforderungen an solche Geräte, wenn sie nicht der Richtlinie 84/539/EWG entsprechen (Abschnitt römisch drei).
(2)Absatz 2,Diese Verordnung betrifft elektrische Geräte - im folgenden „Geräte'' genannt -, die nach ihrer Art dazu bestimmt sind, bei der Ausübung der Humanmedizin und der Veterinärmedizin eingesetzt zu werden.
Dokumentnummer
NOR12154792
Alte Dokumentnummer
N9199433196J