Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektromedizingeräteverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 222/2002Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
Zulässige Geräte
§ 2. (1) Die in § 1 genannten Geräte, soweit sie in Anhang II aufgeführt sind, erfüllen die Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 hinsichtlich der Sicherheit der Bauart bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, wenn sie entweder den Bestimmungen des Abschnittes II oder denen des Abschnittes III entsprechen.Paragraph 2, (1) Die in Paragraph eins, genannten Geräte, soweit sie in Anhang römisch zwei aufgeführt sind, erfüllen die Anforderungen des Paragraph 3, Absatz eins und 2 ETG 1992 hinsichtlich der Sicherheit der Bauart bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, wenn sie entweder den Bestimmungen des Abschnittes römisch zwei oder denen des Abschnittes römisch drei entsprechen.
(2)Absatz 2,Soweit die in § 1 genannten Geräte nicht in Anhang II aufgeführt sind, erfüllen sie die Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 hinsichtlich der Sicherheit der Bauart bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, wenn sie den Bestimmungen des Abschnittes III entsprechen.Soweit die in Paragraph eins, genannten Geräte nicht in Anhang römisch zwei aufgeführt sind, erfüllen sie die Anforderungen des Paragraph 3, Absatz eins und 2 ETG 1992 hinsichtlich der Sicherheit der Bauart bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, wenn sie den Bestimmungen des Abschnittes römisch drei entsprechen.
Dokumentnummer
NOR12154794
Alte Dokumentnummer
N9199433198J