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§ 3 ElMedV 1993

Fassungen
01.01.1994 bis 13.06.2002 — BGBl. Nr. 46/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.199413.06.2002 BGBl. Nr. 46/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 222/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektromedizingeräteverordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 46/1994

Außerkrafttretensdatum

13.06.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 222/2002

Abkürzung

ElMedV 1993

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Abschnitt römisch zwei

Anforderungen und Kennzeichnung

Paragraph 3, (1) Die Geräte müssen den technischen Vorschriften des Anhanges römisch eins entsprechen.

  1. Absatz 2,Die Übereinstimmung der Geräte mit den Bestimmungen des Abschnittes römisch zwei ist vom Hersteller oder Importeur unter dessen Verantwortung durch Anbringen eines Zeichens nach dem Muster des Anhangs römisch drei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) oder durch Ausstellung einer Übereinstimmungserklärung nach dem Muster des Anhanges römisch vier Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) zu bestätigen. Trägt ein Gerät das Zeichen nach Anhang römisch drei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) oder liegt für dieses Gerät eine Übereinstimmungserklärung nach Anhang römisch vier Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) vor, so ist anzunehmen, daß dieses Gerät den Bestimmungen des Abschnittes römisch zwei entspricht.

Gesetzesnummer

10012364

Dokumentnummer

NOR12154795

Alte Dokumentnummer

N9199433199J