Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektromedizingeräteverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 222/2002Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
Änderung der technischen Bestimmungen des Anhanges IÄnderung der technischen Bestimmungen des Anhanges römisch eins
§ 4. Nach dem in Artikel 6 der Richtlinie 84/539/EWG beschriebenen Verfahren, modifiziert durch die Bestimmungen des EWR-Abkommens, werden Änderungen in Anhang I beschlossen Paragraph 4, Nach dem in Artikel 6 der Richtlinie 84/539/EWG beschriebenen Verfahren, modifiziert durch die Bestimmungen des EWR-Abkommens, werden Änderungen in Anhang römisch eins beschlossen
die gegebenenfalls infolge der Anpassung der harmonisierten Normen an den technischen Fortschritt durch die betreffende Normenorganisation erforderlich werden;
die sich infolge einer Anpassung an den technischen Fortschritt in Fällen als wünschenswert erweisen, in denen die harmonisierte Norm von der betreffenden Normenorganisation nicht entsprechend geändert wurde.
Im zweiten Fall werden die Änderungen der zuständigen Normenorganisation mitgeteilt.
Dokumentnummer
NOR12154796
Alte Dokumentnummer
N9199433200J