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§ 5 ElMedV 1993

Fassungen
01.01.1994 bis 13.06.2002 — BGBl. Nr. 46/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.199413.06.2002 BGBl. Nr. 46/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 222/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektromedizingeräteverordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 46/1994

Außerkrafttretensdatum

13.06.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 222/2002

Abkürzung

ElMedV 1993

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Schutzklauselverfahren

Paragraph 5, (1) Stellt die Behörde (Paragraph 13, ETG 1992) fest, daß ein Gerät oder mehrere Geräte trotz Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnittes römisch zwei die Sicherheit gefährden, so kann sie, gemäß Paragraph 9, ETG 1992, den Verkauf, den freien Verkehr oder die Benutzung dieses Gerätes bzw. dieser Geräte vorläufig untersagen oder besonderen Auflagen unterwerfen. Die Behörde (Paragraph 13, ETG 1992) unterrichtet hievon, im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, die anderen Mitgliedstaaten der EFTA, die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuß der EFTA unter Angabe der Gründe für diese Entscheidung.

  1. Absatz 2,Kommt es nach dem in Artikel 7, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 84/539/EWG beschriebenen und durch die Bestimmungen des EWR-Vertrages modifizierten Verfahren zu einer Anpassung der technischen Vorschriften des Anhanges römisch eins, so bleibt der gemäß Absatz eins, ergangene Bescheid bis zum Inkrafttreten dieser Anpassung aufrecht, andernfalls ist er aufzuheben.

Gesetzesnummer

10012364

Dokumentnummer

NOR12154797

Alte Dokumentnummer

N9199433201J