Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektromedizingeräteverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 222/2002Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
Anbringung des Zeichens und Ausstellung der
Übereinstimmungserklärung
§ 6. (1) Hersteller oder Importeure dürfen das Zeichen und die Übereinstimmungserklärung nach § 3 Abs. 2 nur unter den im Abschnitt II vorgesehenen Voraussetzungen anbringen bzw. ausstellen.Paragraph 6, (1) Hersteller oder Importeure dürfen das Zeichen und die Übereinstimmungserklärung nach Paragraph 3, Absatz 2, nur unter den im Abschnitt römisch zwei vorgesehenen Voraussetzungen anbringen bzw. ausstellen.
(2)Absatz 2,Das Zeichen und die Übereinstimmungserklärung dürfen nur angebracht bzw. ausgestellt werden, wenn durch eine befriedigende Kontrolle der Geräteherstellung gewährleistet ist, daß alle gefertigten oder importierten Geräte den Bestimmungen des Abschnittes II entsprechen.Das Zeichen und die Übereinstimmungserklärung dürfen nur angebracht bzw. ausgestellt werden, wenn durch eine befriedigende Kontrolle der Geräteherstellung gewährleistet ist, daß alle gefertigten oder importierten Geräte den Bestimmungen des Abschnittes römisch zwei entsprechen.
Dokumentnummer
NOR12154798
Alte Dokumentnummer
N9199433202J