Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Niederspannungsgeräteverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 44/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 51/1995Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
21.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 51/1995
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
Zweck und Gegenstand
§ 1. (1) Zweck der Verordnung ist die Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (73/23/EWG), im folgenden NspRL genannt, in österreichisches Recht.Paragraph eins, (1) Zweck der Verordnung ist die Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (73/23/EWG), im folgenden NspRL genannt, in österreichisches Recht.
(2)Absatz 2,Gegenstand der Verordnung sind elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 V und 1 000 V für Wechselstrom oder Drehstrom und zwischen 75 V und 1500 V für Gleichstrom mit Ausnahme jener Betriebsmittel und technischen Bereiche, welche im Anhang II angeführt sind.Gegenstand der Verordnung sind elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 römisch fünf und 1 000 römisch fünf für Wechselstrom oder Drehstrom und zwischen 75 römisch fünf und 1500 römisch fünf für Gleichstrom mit Ausnahme jener Betriebsmittel und technischen Bereiche, welche im Anhang römisch zwei angeführt sind.
Dokumentnummer
NOR12154809
Alte Dokumentnummer
N9199433231J