Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Niederspannungsgeräteverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 44/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 51/1995Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
21.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 51/1995
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
§ 3. (1) Elektrische Betriebsmittel, die den Sicherheitsanforderungen der harmonisierten Normen genügen, erfüllen die Anforderungen des § 2. Harmonisierte Normen sind Normen, die in gegenseitigem Einvernehmen von den Stellen, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 11 NspRL mitgeteilt wurden, festgelegt und im Rahmen einzelstaatlicher Verfahren bekanntgegeben worden sind.Paragraph 3, (1) Elektrische Betriebsmittel, die den Sicherheitsanforderungen der harmonisierten Normen genügen, erfüllen die Anforderungen des Paragraph 2, Harmonisierte Normen sind Normen, die in gegenseitigem Einvernehmen von den Stellen, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 11 NspRL mitgeteilt wurden, festgelegt und im Rahmen einzelstaatlicher Verfahren bekanntgegeben worden sind.
(2)Absatz 2,Die Liste der harmonisierten Normen wird zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch § 11 Abs. 2)Anmerkung, aufgehoben durch Paragraph 11, Absatz 2,)
(4)Absatz 4,Sind in den von CENELEC beschlossenen harmonisierten Normen für Österreich gültige nationale Abweichungen, die aufgrund österreichischer Gesetze notwendig sind (A-Abweichungen), oder besondere nationale Bedingungen enthalten, so sind diese harmonisierten Normen unter Berücksichtigung dieser Abweichungen anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12154812
Alte Dokumentnummer
N9199433234J