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§ 9 NspGV 1993

Fassungen
21.01.1994 bis 31.12.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 921.01.199431.12.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 51/1995
§ 901.01.199420.01.1994 BGBl. Nr. 44/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederspannungsgeräteverordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

21.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 51/1995

Abkürzung

NspGV 1993

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Konformitätsnachweise

Paragraph 9, (1) Trägt ein elektrisches Betriebsmittel das Konformitätszeichen

Anmerkung, Zeichen (ÖVE) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

so ist seine Übereinstimmung mit den Anforderungen der Paragraphen 3, 4 und 5 anzunehmen. Diesem Zeichen gleichwertig sind bei Installationsrohren und Leitungen die Zeichen

Anmerkung, Zeichen (ÖVE) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

und bei Leitungen der Kennfaden

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

sowie bei Leuchten das Zeichen

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

  1. Absatz 2,Die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Paragraphen 3, 4 und 5 ist ferner anzunehmen, wenn für das elektrische Betriebsmittel eine Konformitätsbescheinigung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle gemäß Akkreditierungsgesetz-AkkG, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, vorliegt.
  2. Absatz 3,Dem Konformitätszeichen nach Absatz eins und der Konformitätsbescheinigung nach Absatz 2, sind die Konformitätszeichen und Konformitätsbescheinigungen, die von den gemeldeten Stellen nach Paragraph 10, vergeben bzw. ausgestellt werden, gleichwertig.
  3. Absatz 4,Muster der Konformitätszeichen und -bescheinigungen nach Absatz 3, werden zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
  4. Absatz 5,Die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Paragraphen 3, 4 und 5 ist ferner anzunehmen, wenn sie sich, in Ermangelung eines Konformitätszeichens oder einer Konformitätsbescheinigung, insbesondere bei Betriebsmitteln zur industriellen Verwendung, aus einer Konformitätserklärung des Herstellers ergibt.
  5. Absatz 6,Die Konformitätserklärung nach Absatz 5, hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
    1. Litera a
      Hersteller oder Markenname des elektrischen Betriebsmittels sowie die Adresse des Herstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters im Europäischen Wirtschaftsraum.
    2. Litera b
      Bezeichnung des elektrischen Betriebsmittels.
    3. Litera c
      Typenbezeichnung
    4. Litera d
      Seriennummer, wenn die Konformitätserklärung nicht für alle Betriebsmittel dieser Type gilt.
    5. Litera e
      Die Angabe, welchen harmonisierten Normen (Paragraph 3,) oder Bestimmungen (Paragraphen 4 und 5) das Betriebsmittel entspricht.
  6. Absatz 7,Werden elektrische Betriebsmittel in Verkehr gebracht, für die keiner der Konformitätsnachweise nach Absatz eins bis 5 vorliegt, so kann der Hersteller oder derjenige, der das elektrische Betriebsmittel im Inland in Verkehr gebracht hat, bei Beanstandungen durch die Behörde (Paragraph 13, ETG 1992) dieser entweder einen der Konformitätsnachweise oder ein Gutachten einer akkreditierten Prüfstelle (Akkreditierungsgesetz - AkkG, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,), aus dem die Einhaltung der Anforderungen gemäß Paragraph 2, hervorgeht, binnen eines Monats vorlegen.
  7. Absatz 8,Einem Gutachten nach Absatz 7, ist ein solches einer gemeldeten Stelle (Paragraph 10,) gleichwertig.
  8. Absatz 9,Die Frist nach Absatz 7, kann von der Behörde (Paragraph 13, ETG 1992) auf Grund eines begründeten Antrags verlängert werden.
  9. Absatz 10,Der Lauf der Fristen nach Absatz 7 und 9 hat keine aufschiebende Wirkung für eventuell ergangene Bescheide gemäß Paragraph 9, ETG 1992.

Schlagworte

Konformitätsbescheinigung

Gesetzesnummer

10012365

Dokumentnummer

NOR12154820

Alte Dokumentnummer

N9199433242J