Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektro-Ex-Verordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1996Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
21.01.1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.2003aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1996
Index
58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
Stückprüfungen
§ 10. (1) Stückprüfungen können in den Bestimmungen für die Elektrotechnik oder von der Prüfstelle, die die Typenprüfung ausgeführt hat, vorgeschrieben werden.Paragraph 10, (1) Stückprüfungen können in den Bestimmungen für die Elektrotechnik oder von der Prüfstelle, die die Typenprüfung ausgeführt hat, vorgeschrieben werden.
(2)Absatz 2,Über die Durchführung von Stückprüfungen sind vom Hersteller oder von demjenigen, der sie ausführt, Aufzeichnungen zu führen.
Dokumentnummer
NOR12154837
Alte Dokumentnummer
N9199433261J