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§ 11 ElExV 1993

Fassungen
01.01.1994 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 45/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.199430.06.2003 BGBl. Nr. 45/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektro-Ex-Verordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 45/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1996

Abkürzung

ElExV 1993

Index

58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik

Text

Konformitätsbescheinigung

Paragraph 11, (1) Die Konformitätsbescheinigung bestätigt, daß das geprüfte Muster des Betriebsmittels mit den harmonisierten Normen des Anhanges römisch eins übereinstimmt. Konformitätsbescheinigungen, die nur die Übereinstimmung mit einem Teil der harmonisierten Normen bestätigen, sind als Nachweis nach Paragraph 4, nur unter den in Anhang römisch eins genannten Bedingungen geeignet.

  1. Absatz 2,Die Konformitätsbescheinigung wird durch eine der zugelassenen Stellen nach Anhang römisch vier ausgestellt.
  2. Absatz 3,Konformitätsbescheinigungen österreichischer zugelassener Stellen werden innerhalb eines Monats nach ihrer Ausstellung im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten dem Ständigen Ausschuß der EFTA und der EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt.
  3. Absatz 4,Die österreichischen zugelassenen Stellen erstellen zu jeder Prüfung, die zu einer Konformitätsbescheinigung führt einen Bericht, der dem Ständigen Ausschuß der EFTA und der EFTA-Überwachungsbehörde zur Verfügung steht.

Gesetzesnummer

10012366

Dokumentnummer

NOR12154838

Alte Dokumentnummer

N9199433262J