Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektro-Ex-Verordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1996Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
21.01.1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.2003aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1996
Index
58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
Spezielle explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel
§ 9. (1) Sind für spezielle explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel Bestimmungen für die Elektrotechnik in Anhang I angegeben, so gelten diese in erster Linie. Andere Bestimmungen für die Elektrotechnik gelten für diese Betriebsmittel nur insoweit, als in den besonderen Bestimmungen darauf verwiesen wird.Paragraph 9, (1) Sind für spezielle explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel Bestimmungen für die Elektrotechnik in Anhang römisch eins angegeben, so gelten diese in erster Linie. Andere Bestimmungen für die Elektrotechnik gelten für diese Betriebsmittel nur insoweit, als in den besonderen Bestimmungen darauf verwiesen wird.
(2)Absatz 2,Für spezielle explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel sind, nach Maßgabe des § 22, nur die Nachweise nach § 5 lit. a, b oder c zulässig.Für spezielle explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel sind, nach Maßgabe des Paragraph 22,, nur die Nachweise nach Paragraph 5, Litera a, b, oder c zulässig.
Dokumentnummer
NOR12154836
Alte Dokumentnummer
N9199433260J