Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
ab 01.04.1994 — BGBl. Nr. 259/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.04.1994 BGBl. Nr. 259/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Kasachstan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1994,

Typ

Vertrag – Kasachstan

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 259/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Anhang

  1. A
    Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, Fluglinien in beiden Richtungen zwischen Punkten in Österreich und Punkten in Kasachstan zu betreiben.
  2. B
    Das bzw. die von der Regierung der Republik Kasachstan namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, Fluglinien in beiden Richtungen zwischen Punkten in Kasachstan und Punkten in Österreich zu betreiben.
  3. C
    Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.

Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019

Gesetzesnummer

10012373

Dokumentnummer

NOR12155014

Alte Dokumentnummer

N9199435008J