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Art. 19

Fassungen
ab 01.04.1994 — BGBl. Nr. 259/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.04.1994 BGBl. Nr. 259/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Kasachstan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1994,

Typ

Vertrag – Kasachstan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 259/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 19

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander durch einen diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Almaty am 26. April 1993 in zweifacher Ausfertigung in deutscher, kasachischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text maßgeblich.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019

Gesetzesnummer

10012373

Dokumentnummer

NOR12155013

Alte Dokumentnummer

N9199435007J