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Art. 13

Fassungen
ab 01.04.1994 — BGBl. Nr. 259/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.04.1994 BGBl. Nr. 259/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Kasachstan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1994,

Typ

Vertrag – Kasachstan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 259/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 13

Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung

Ziffer eins Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei erhält bzw. erhalten das bzw. die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros einzurichten und zu betreiben. Die notwendige Akkreditierung, Notifizierung und/oder Registrierung des ausländischen Personals einer Vertretung hätte bei der in Artikel 1 (c) genannten Stelle zu erfolgen.

Ziffer 2 Ferner ist dem bzw. den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019

Gesetzesnummer

10012373

Dokumentnummer

NOR12155007

Alte Dokumentnummer

N9199435001J